Bedeutung der Versicherungsbedingungen

Im Ernstfall sollen Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente möglichst schnell erhalten. Entscheidend hierfür ist die Qualität des Versicherers und die Vertragsbedingungen. Folgende Vertragsklauseln sind bei der Auswahl des geeigneten Tarifs besonders wichtig:

  1. Verzicht auf die abstrakte Verweisung
  2. Kurze Prognosefrist
  3. Nachversicherungsgarantien
  4. Leistung bei Pflegebedürftigkeit
  5. Rückwirkende Leistung
  6. Rentensteigerungen bei Berufsunfähigkeit
  7. Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Beitragserhöhungsmöglichkeit (gemäß § 163 VVG)
  8. Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten
  9. Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Beitragserhöhungsmöglichkeit (gemäß § 163 VVG)
  10. Ausschließlich Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufes
  11. Verzicht auf eine Arztanordnungsklausel
  12. Kundenfreundliche Definition der "Lebensstellung" bei konkreter Verweisung
  13. Verbindliche Aussagen zur Leistungsfallbearbeitung
  14. Dienstunfähigkeitsklausel
  15. Garantierte Leistung bei Erhalt der staatlichen Erwerbsminderungsrente
  16. Garantierte Leistung bei sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit
  17. Infektionsklausel für Human- und Zahnmediziner
  18. Geltungsbereich
  19. Möglichst wenige Leistungsausschlüsse
  20. Einsteigertarife mit kundenfreundlichen Regelungen

1. Verzicht auf die abstrakte Verweisung

Der Versicherer verzichtet in den Bedingungen auf eine abstrakte Verweisung: Dies bedeutet, dass der Versicherer Sie im Fall einer Berufsunfähigkeit nicht auf einen anderen Beruf verweisen kann, sondern Ihnen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente auszahlen muss.

2. Kurze Prognosefrist

Die Berufsunfähigkeit wird vom Versicherer anerkannt, wenn Ihnen ein Arzt eine Berufsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten prognostiziert. Einige Versicherer verlangen allerdings eine Prognose von drei Jahren ("voraussichtlich dauernd"). Besser ist natürlich eine kurze Prognosefrist von sechs Monaten, da eine voraussichtliche Berufsunfähigkeit von mindestens drei Jahren von Ärzten schwer zu diagnostizieren ist.

3. Nachversicherungsgarantien

Insbesondere für Auszubildende, Studenten oder Berufseinsteiger sind Nachversicherungsgarantien wichtig. Diese bieten eine spätere Aufstockung der Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung. In der Regel haben Sie diese Nachversicherungsoptionen bei Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums, bei Heirat, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, hohen Einkommenssprüngen oder Immobilienerwerb. Die Nachversicherungsgarantien unterscheiden sich allerdings von Versicherer zu Versicherer deutlich.

4. Leistung bei Pflegebedürftigkeit

Der Versicherer sollte auch bei Pflegebedürftigkeit die Berufsunfähigkeit anerkennen. Einige wenige Versicherer leisten bereits ab einem Pflegepunkt, die meisten Versicherer ab drei Pflegepunkten. Im Optimalfall leistet der Versicherer folglich schon bei einem Pflegepunkt.

5. Rückwirkende Leistung

Bei Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit sollte der Versicherer rückwirkend die Leistung erbringen und ab dem Beginn der Berufsunfähigkeit zahlen.

6. Rentensteigerungen bei Berufsunfähigkeit

Im Fall der Berufsunfähigkeit bieten die meisten Versicherer eine jährliche Steigerung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente an. Gegen Mehrbeitrag kann bei einigen Versicherern diese Rentensteigerung auch in einer vorher festgelegten Höhe (zum Beispiel 2 oder 3 Prozent pro Jahr) garantiert werden.

7. Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Beitragserhöhungsmöglichkeit (gemäß § 163 VVG)

Nahezu alle Versicherer können bei unvorhergesehenen Ereignissen (z.B. weit überdurchschnittlich vielen Berufsunfähigkeitsfällen) unter bestimmten Voraussetzungen den Beitrag über den Bruttobeitrag hinaus erhöhen. Nur sehr wenige Anbieter geben eine Garantie ab, dass eine Erhöhung über den Bruttobeitrag ausgeschlossen ist (dies ist der sogenannte "Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Beitragserhöhungsmöglichkeit des § 163 VVG"). Dieser Verzicht ist natürlich von Vorteil, um langfristig auch in "stürmischen Zeiten" keine Gefahr ausufernder Beiträge befürchten zu müssen.

8. Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten

Der Versicherer bietet bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten Problemlösungen an.

9. Verzicht auf Kündigungs-/Anpassungsrecht aus § 19 VVG bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung

Bei unbewusster Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht sollte die Versicherungsgesellschaft auf ein Kündigungs- oder Anpassungsrecht verzichten. Dies betrifft z.B. Krankheiten, die vor Vertragsabschluss dem Versicherungsnehmer nicht bekannt gewesen sind (aber etwa einem Arzt).

10. Ausschließlich Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufes

Eine Meldung über einen Berufswechsel verlangen gute Vertragsbedingungen in der Regel ohnehin nicht. Allerdings sollte der Versicherer nur den zuletzt aufgeführten Beruf als Grundlage für die Leistungsprüfung ansehen und nicht etwa eine früher ausgeübte Tätigkeit. Akzeptabel kann auch eine Klausel sein, dass der Versicherer auch einen früheren Beruf heranziehen kann, wenn der Berufswechsel 24 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eingetreten ist und die für die Berufsunfähigkeit verantwortlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe der früheren beruflichen Tätigkeit bekannt oder absehbar waren.

11. Verzicht auf eine Arztanordnungsklausel

Im Berufsunfähigkeitsfall sind natürlich ärztliche Atteste vorzulegen. Nicht akzeptabel sind allerdings Tarife mit einer Arztanordnungsklausel, welche z.B. dem Versicherer ermöglichen, dass der Kunde bestimmte Operationen oder stationäre Aufenthalte durchführen lassen muss, weil der Versicherer sonst die Leistung verweigern kann. Eine Arztanordnungsklausel ist daher nicht empfehlenswert. Akzeptabel und üblich sind allerdings Formulierungen, dass der Versicherte im Berufsunfähigkeitsfall Mitwirkungspflichten zur "Schadenminderung" hat, also etwa Hilfsmittel (wie z.B. eine Brille) tragen muss, wenn dies eine Berufsunfähigkeit verhindern könnte.

12. Kundenfreundliche Definition der "Lebensstellung" bei konkreter Verweisung

Wenn man im Berufsunfähigkeitsfall eine andere Tätigkeit konkret ausübt, dann stellt sich immer die Frage, ob die Versicherungsgesellschaft die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente einstellen kann. Hier sollte entweder auf die konkrete Verweisung verzichtet werden (nur bei sehr wenigen Tarifen der Fall) oder der Versicherer sollte eine kundenfreundliche Definition zur konkreten Verweisung in den Versicherungsbedingungen aufgenommen haben. Dies ist etwa der Fall, wenn der Versicherer eine Einkommensminderung im neu ausgeübten Beruf von mehr als 20% gegenüber dem alten Beruf akzeptiert und die Berufsunfähigkeitsrente dann weiter zahlen würde. Sprich: Wenn man seinen alten Beruf nicht mehr ausüben kann (also berufsunfähig ist), allerdings einen anderen ("schlechteren" bzw. schlechter bezahlten) Beruf ausüben könnte.

13. Verbindliche Aussagen zur Leistungsfallbearbeitung

Dies ist sicherlich kein KO-Kriterium, wenn ein Tarif keine verbindlichen Aussagen oder Termine zur Leistungsfallbearbeitung enthält. Es ist aber positiv zu bewerten, wenn der Versicherer verbindliche Fristen nennt, wie lange der Versicherer Zeit hat, nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einer Berufsunfähigkeit eine Entscheidung bekannt geben muss.

14. Dienstunfähigkeitsklausel

Die Dienstunfähigkeitsklausel ist nur für Beamte entscheidend. Nur wenige Versicherer bieten eine Dienstunfähigkeitsklausel an. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz. Diese Klausel ist für Beamte daher von großer Bedeutung. Hier gibt es allerdings deutliche Unterschiede in der Qualität der Dienstunfähigkeitsklausel. Für besondere Beamtengruppen wie z.B. Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte oder Feuerwehrbeamte gibt es eine spezielle Dienstunfähigkeitsklausel, welche optimalen Schutz bietet. Für andere Personengruppen ist die Dienstunfähigkeitsklausel irrelevant.

15. Garantierte Leistung bei Erhalt der staatlichen Erwerbsminderungsrente

Einige wenige Versicherer haben in den Versicherungsbedingungen geregelt, dass die versicherte Berufsunfähigkeitsrente immer dann gezahlt wird, wenn der Versicherte eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Eine solche kundenfreundliche Regelung kann eine mögliche längere Auseinandersetzung mit der Versicherungsgesellschaft (etwa einen Streit, ob man bereits berufsunfähig ist oder noch nicht) ersparen.

16. Garantierte Leistung bei sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit

Wenn man aus gesundheitlichen Gründen seine berufliche Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht mehr ausüben kann und eine sehr gute Berufsunfähigkeitsversicherung hat, dann zahlt der Versicherer ab Beginn der Berufsunfähigkeit rückwirkend die versicherte Rente.

In der Praxis kommt es aber leider gelegentlich zu Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft, weil der Versicherer trotz nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit des Kunden die Berufsunfähigkeit nicht anerkennen will. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Kunde auf Grund psychischer Probleme längerfristig vom Arzt krankgeschrieben ist, es sich aber um eine neuartige und medizinisch nicht genau definierte Erkrankung handelt.

Im Zweifel müssen dann die Gerichte klären, ob der Kunde nicht nur arbeitsunfähig ist, sondern eben auch berufsunfähig. Je besser die Versicherungsbedingungen sind, desto höher stehen die Chancen, dass man als Kunde seine versicherte Rente auch erhält. Dennoch kann es natürlich nicht das Ziel sein, dass man zuerst mit seinem Versicherer vor Gericht ziehen muss, um seine monatliche Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt zu bekommen. Ein Versicherer in Deutschland bietet hier eben die vereinfachte Regelung an, dass die Berufsunfähigkeitsrente schon mit sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt wird.

17. Infektionsklausel für Human- und Zahnmediziner

Sofern Ärzte in ihrem Vertrag eine passende Infektionsklausel eingeschlossen haben, erhalten sie die Berufsunfähigkeitsrente auch bei Ausspruch eines Tätigkeitsverbots durch die Gesundheitsbehörde ausgezahlt. Bei der Ausgestaltung der Infektionsklausel gibt es unterschiedliche Regelungen. Einige wenige Versicherer bieten eine besonders gute Infektionsklausel an, welche schon bei einem Teiltätigkeitsverbot zur BU-Rentenzahlung führt.
Für andere Berufsgruppen ist diese Klausel in der Regel unwichtig.

18. Geltungsbereich

Der Versicherungsschutz sollte weltweit gelten und dies ohne zeitliche Begrenzung.

19. Möglichst wenige Leistungsausschlüsse

In den Versicherungsbedingungen finden sich einige Leistungsausschlüsse. Etwa bei Fahrtveranstaltungen (wie Autorennen), bei Kriegsereignissen, bei inneren Unruhen, bei Luftfahrten, bei Strahlenschäden (Kernenergie, Röntgenstrahlen, Laserstrahlen), bei Terrorakten, bei ABC-Waffen oder bei fahrlässigen Verstößen im Straßenverkehr. Besonders zu empfehlen sind Tarife mit möglichst wenigen Ausschlüssen.

20. Einsteigertarife mit kundenfreundlichen Regelungen

Für Personen mit einem tendenziell niedrigen Einkommen wie Schülern, Auszubildenden, Studenten oder Berufseinsteigern bieten einige Versicherer sogenannte Einsteigertarife oder Startertarife an. Diese haben den Vorteil, dass sie in den ersten Jahren besonders preisgünstig und damit eben auch mit einem kleinen Geldbeutel zu finanzieren sind.

Im Laufe der Jahre steigen die Beiträge aber deutlich an, so dass man unter Umständen mit einem Startertarif insgesamt mehr zahlen muss als bei der Wahl eines "Normaltarifs".

Die Umstellungsoptionen sind bei vielen Tarifen streng festgelegt. Bei der Auswahl eines Startertarifs sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, wie teuer der Tarif nach der günstigen Startphase werden soll. Ebenfalls wichtig sind die Umstellungsoptionen. Besser sind solche Tarife mit einer flexibleren Regelung der Umstellung von günstigem Startbeitrag zu dem langfristig zu zahlenden Normalbeitrag. Außerdem muss beachtet werden, ob die Einsteigertarife ggf. insgesamt schlechtere Vertragsbedingungen haben als ein Normaltarif.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, stellt aber einige der wichtigsten Bedingungskriterien dar.

Sofern Ihnen einzelne dieser Kriterien besonders wichtig sind, teilen Sie uns diese bitte um Anfrageformular im Feld "Abschließende Angaben" einfach, wenn Sie ein individuelles Berufsunfähigkeitsversicherungs-Angebot von uns anfordern.


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